Identität des Unternehmers

Gepro Box, mit Sitz in Middelblok 154 2831 BR Gouderak

USt-IdNr.: NL8095.94.262.B01

Kontaktangaben

Telefon: +31 (0)182 76 92 38
E-Mail: info@geprobox.com
Telefax: +31(0)182 37 28 41

 

AGB

 

  1. Artikel 1: Anwendbarkeit
    • Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines Metaalunie-Mitglieds, für alle von ihm abgeschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern das Metaalunie-Mitglied ein Anbieter oder Auftragnehmer ist.
    • Der Metaalunielid, der diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
    • Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und den vorliegenden Bedingungen sind die Bestimmungen des Vertrags maßgebend.
    • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur von Metaalunie-Mitgliedern verwendet werden.

 

  1. Artikel 2: Angebote
    • Alle Angebote sind freibleibend. Der Lieferant hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Annahme beim Lieferanten zu widerrufen.
    • Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass diese Informationen richtig und vollständig sind und wird sein Angebot auf diese Informationen stützen.
    • Die im Angebot genannten Preise sind in Euro ausgedrückt und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner ausschließlich Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Be- und Entladen und die Unterstützung bei den Zollformalitäten.

 

  1. Artikel 3: Vertraulichkeit
    • Alle Informationen (wie z.B. Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form, die dem Auftraggeber vom Lieferanten oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber zu keinem anderen Zweck als der Erfüllung des Vertrages verwendet werden.
    • Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen dürfen vom Auftraggeber nicht weitergegeben oder vervielfältigt werden.
    • Verstößt der Kunde gegen eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen, so schuldet er für jeden Verstoß eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 Euro. Diese Strafe kann zusätzlich zu den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.
    • Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erste Aufforderung innerhalb einer vom Auftragnehmer nach dessen Ermessen gesetzten Frist zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 1 1.000 pro Tag. Diese Strafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadenersatz gefordert werden.

 

 

  1. Artikel 4: Beratung und Auskunftserteilung
    • Der Auftraggeber kann aus den vom Auftragnehmer erteilten Ratschlägen und Informationen, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keine Rechte herleiten.
    • Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrages von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ausgehen.
    • Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber ersetzt alle Schäden, die dem Auftragnehmer entstehen, einschließlich aller Kosten, die für die Abwehr solcher Ansprüche anfallen.

 

  1. Artikel 5: Lieferfrist / Ausführungsfrist
    • Jede angegebene Liefer- oder Ausführungsfrist ist ein Richtwert.
    • Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten Übereinstimmung erzielt worden ist, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen usw., im Besitz des Lieferanten sind, die vereinbarte Zahlung bzw. Rate eingegangen ist und die übrigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
    • Wenn es:
  • Umstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt waren, als er die andere Umstände als die, die dem Auftragnehmer bei der Angabe der Lieferfrist oder des Arbeitszeitraums bekannt waren, so wird die Lieferfrist oder der Arbeitszeitraum um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Planung des Auftragnehmers benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
  • zusätzliche Arbeiten, so wird die Lieferfrist bzw. der Arbeitszeitraum um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Planung des Auftragnehmers benötigt, um die hierfür erforderlichen Materialien und Teile zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen
  • Aussetzung der Verpflichtungen durch den Lieferanten, wird die Liefer- oder Arbeitsfrist um die Zeit verlängert, die der Lieferant unter Einhaltung seines Zeitplans benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Aussetzungsgrundes auszuführen.

Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Ausführungsfrist notwendig und die Folge einer Situation ist, wie sie oben unter a bis c beschrieben ist.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden zu bezahlen, die dem Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Liefer- oder Ausführungsfrist im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels entstehen.
  • Eine Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu einer Entschädigung oder einem Rücktritt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter infolge der Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfrist frei.

 

  1. Artikel: Lieferung und Gefahrübergang
    • Die Lieferung erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an seinem Geschäftssitz zur Verfügung stellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Sache ihm zur Verfügung steht. Auftraggeber
    • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Die Risiken u.a. der Lagerung, des Verladens, des Transports und des Entladens gehen auch in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann eine Versicherung gegen diese Risiken abschließen.
    • Wenn Sachen ausgetauscht werden sollen und der Auftraggeber die auszutauschenden Sachen bis zur Lieferung der neuen Sachen zurückbehält, verbleibt das Risiko für die auszutauschenden Sachen beim Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sie in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat. Wenn der Auftraggeber die umzutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befand, kann der Vertragspartner den Vertrag auflösen.

 

  1. Artikel 7: Preisänderung

Der Vertragspartner kann jede Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach dem Zustandekommen des Vertrages eingetreten ist, an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu bezahlen.

 

  1. Artikel 8: Höhere Gewalt
    • Ein Versäumnis bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, wenn dieses Versäumnis die Folge höherer Gewalt ist.
    • Unter höherer Gewalt wird der Umstand verstanden, dass vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
    • Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist. Nach dem Wegfall der höheren Gewalt erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es sein Zeitplan erlaubt.
    • Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur in Bezug auf den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt worden ist.
    • Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder erleiden werden.

 

  1. Artikel 9: Umfang der Arbeiten
    • Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen erstes Ersuchen eine Kopie der genannten Unterlagen zukommen zu lassen.
    • Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, umfassen die Arbeiten nicht:

(a) Erd-, Ramm-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;

(b) die Herstellung von Gas-, Wasser-, Strom- und Internetanschlüssen oder anderen Infrastruktureinrichtungen;

(c) Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Beschädigung, des Diebstahls oder des Verlusts von Gegenständen, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden;

(d) die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;

(e) vertikaler und horizontaler Transport

 

  1. Artikel 10: Zusätzliche Arbeiten

Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:

  1. eine Änderung des Entwurfs, des Lastenhefts oder der Vertragsunterlagen vorliegt;
  2. die vom Auftraggeber gemachten Angaben nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
  3. die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.

Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die zusätzlichen Arbeiten auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.

  1. Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen hat, wie z.B.:
  • Gas, Wasser, Strom und Internet; Heizung; verschließbarer, trockener Lagerraum; Einrichtungen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Vorschriften vorgeschrieben sind.

 

11.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für die Beschädigung, den Diebstahl oder das Abhandenkommen von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z.B. Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmtes Material oder bei den Arbeiten verwendete Geräte, die sich am oder in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

 

11.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, eine ausreichende Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abzuschließen. Außerdem wird der Auftraggeber eine Versicherung abschließen, die das Arbeitsrisiko der zu verwendenden Geräte deckt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherungspolice(n) und den Nachweis der Prämienzahlung zukommen lassen. Im Falle eines Schadens ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.

 

  1. Artikel 12: Beendigung der Arbeiten

12.1. Die Arbeiten gelten in den folgenden Fällen als abgeschlossen:

  1. wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat;
  2. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch nimmt. Wenn der Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als fertiggestellt;
  3. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Mitteilung mitgeteilt hat, dass er das Werk nicht genehmigt hat; und
  4. wenn der Auftraggeber das Werk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme des Werks nicht entgegenstehen, nicht abnimmt.

 

12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht abnimmt, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten zu vollenden.

 

12.3. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor Ansprüchen Dritter wegen Schäden an noch nicht fertig gestellten Teilen des Werks, die durch die Nutzung von bereits fertig gestellten Teilen des Werks verursacht wurden.

 

  1. Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Verstoßes ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wobei Artikel 14 zu beachten ist.

 

13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Ersatz des Schadens, gleichgültig auf welcher Grundlage, ist auf den Schaden begrenzt, für den der Auftragnehmer im Rahmen einer vom Auftragnehmer oder in seinem Namen abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch niemals den Betrag, der im Rahmen dieser Versicherung in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird.

 

13.3. Wenn sich der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, nicht auf Absatz 2 dieses Artikels berufen kann, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) des Auftragspreises für diesen Teil oder diese Teillieferung. Bei Dauerleistungsverträgen beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) des Auftragspreises, der in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis fällig war.

 

13.4. Nicht ersatzfähig sind:

  1. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden Stillstandsschäden, Produktionsausfälle, Gewinnausfälle, Bußgelder, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten verstanden;
  2. Überwachungsschäden. Unter Aufsichtsschäden versteht man unter anderem Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Objekten, an denen gearbeitet wird, oder an Objekten in der Nähe der Baustelle verursacht werden;
  3. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Helfern oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht werden. Der Auftraggeber kann nach Möglichkeit eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden abschließen.

 

13.5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag geliefertem Material infolge unsachgemäßer Bearbeitung zu ersetzen.

 

13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Fehler in einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt ergeben, zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Schäden, die der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erleidet, zu ersetzen, einschließlich der (vollständigen) Kosten der Verteidigung.

 

  1. Artikel 14: Garantie und andere Ansprüche

14.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung oder Fertigstellung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den folgenden Absätzen näher beschrieben.

 

14.2. Wenn die Parteien andere Garantiebedingungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieses Artikels in vollem Umfang, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu diesen anderen Garantiebedingungen.

 

14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu wählen, ob er sie dennoch ordnungsgemäß ausführt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil des Auftragspreises gutschreibt.

 

14.4. Entscheidet sich der Auftragnehmer für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, so bestimmt er die Art und Weise und den Zeitpunkt der Ausführung. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Gelegenheit dazu geben. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Verarbeitung von durch den Auftraggeber geliefertem Material bestand, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neues Material liefern.

 

14.5. Vom Auftragnehmer reparierte oder ersetzte Teile oder Materialien müssen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer geschickt werden.

 

14.6. Auf Rechnung des Auftraggebers gehen folgende Kosten

  1. alle Transport- oder Versandkosten;
  2. Kosten für die Demontage und Montage;
  3. Reise- und Aufenthaltskosten sowie Reisezeit.

 

14.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Garantie zu erfüllen, bevor der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.

 

14.8.

  1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel infolge von: – normalem Verschleiß; – unsachgemäßem Gebrauch; – nicht oder falsch durchgeführter Wartung; – Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte; – Mängeln an oder Untauglichkeit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.

Mängel an oder Untauglichkeit von Materialien oder Hilfsstoffen, die vom Auftraggeber verwendet werden.

  1. Es wird keine Garantie gegeben auf:

o gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;

o die Inspektion und Reparatur von Sachen, die dem Auftraggeber gehören;

o Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

 

14.9. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten sinngemäß für alle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Nichtübereinstimmung oder einer anderen Grundlage.

 

  1. Artikel 15: Haftung

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen,

15.1 Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er dies nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Mangels tut oder den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Lieferanten. innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich beim Lieferanten reklamiert hat.

 

15.2. Der Auftraggeber muss, bei sonstigem Verlust aller Rechte, dem Auftragnehmer

Rechte, innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht werden.

eingereicht werden. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage ist, muss der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.

 

  1. Artikel 16: Nicht abgeholte Waren

16.1. Nach Ablauf der Liefer- oder Leistungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet, die der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die Gegenstand des Vertrages sind, nach Ablauf der Lieferfrist oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

 

16.2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer unentgeltlich jede Hilfe leisten, um ihm die Ablieferung zu ermöglichen.

 

16.3. Nicht abgeholte Sachen werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert.

Nicht abgeholte Güter werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.

 

16.4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels haftet der Auftraggeber, Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Lieferanten für jeden Verstoß eine Strafe von

Strafe in Höhe von 1 250 pro Tag für jeden Verstoß, höchstens jedoch 1 25 000. von 1 25.000,- zu zahlen. Diese Strafe kann zusätzlich zum Schadensersatz nach dem Gesetz geltend gemacht werden.

 

  1. Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.

 

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem

Rechnungsdatum.

 

17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet,

verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Zahlung an Ort und Stelle nachzukommen.

 

17.4 Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Zahlungsaufschub oder ein Konkurs des Auftragnehmers vor oder für den Auftragnehmer gilt eine gesetzliche Umschuldung.

 

17.5. Ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat

erfüllt hat, wird alles, was der Auftraggeber ihm schuldet oder schulden wird

Alles, was der Auftraggeber ihm schuldet oder schulden wird, wird sofort fällig, wenn:

  1. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
  2. der Abnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 nicht nachkommt;
  3. der Konkurs oder Zahlungsaufschub des Kunden beantragt wurde;
  4. Waren oder Forderungen des Kunden gepfändet werden;
  5. der Kunde (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird;
  6. der Kunde (natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung stellt, unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.

 

17.6 Bei Verzug mit der Zahlung eines Geldbetrages schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Betrag ab dem Tag, der auf den Tag folgt, der als spätester Zahlungstermin vereinbart wurde, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den Betrag bezahlt hat. Haben die Parteien keinen letzten Zahlungstermin vereinbart, sind die Zinsen ab dem 30. Tag nach Fälligkeit fällig. Der Zinssatz beträgt 12% p.a., entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als voller Monat. Jedes Mal am Ende eines Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.

 

17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit Forderungen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen sind alle Unternehmen zu verstehen, die zu demselben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

17.8. Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von 175. Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):

o über den ersten Betrag von 1 3.000,- 15%

o über den Betrag bis zu 1 6.000,- 10%

o über den Betrag bis zu 1 15.000,- 8%

o über den Betrag bis zu 1 60.000,- 5%

o für den Betrag, der 1 60.000,- übersteigt, 3 %.

Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie

höher sind als sich aus der obigen Berechnung ergibt.

 

17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder größtenteils obsiegt, gehen alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers nach dessen Ermessen eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber dies nicht innerhalb der vereinbarten Frist tut, ist er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

 

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:

  1. seine Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht erfüllt hat;
  2. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, wie Schadenersatz, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.

 

18.3 Solange die gelieferten Sachen unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Auftraggeber sie außerhalb seiner normalen Betriebsführung nicht belasten oder veräußern. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.

 

18.4 Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, daran umfassend mitzuwirken.

 

18.5. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, nachdem ihm die Sachen vom Auftragnehmer vertragsgemäß geliefert worden sind, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem späteren Vertrag nicht erfüllt.

 

18.6. Der Auftragnehmer hat sich das Eigentum an allen Sachen, die er hat oder haben wird, vorbehalten. Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht an allen Sachen, die er vom Auftraggeber aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird, und an allen Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte. Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Forderungen, die er aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben kann.

 

  1. Artikel 19: Geistige Eigentumsrechte

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Hersteller, Konstrukteur bzw. Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden.

 

19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Erfüllung des Vertrages keine geistigen Eigentumsrechte.

 

19.3. Besteht die vom Auftragnehmer zu liefernde Leistung (teilweise) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erwirbt eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz an der Computersoftware ausschließlich für die normale Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Falles. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Wenn der Auftraggeber das Objekt an einen Dritten verkauft, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber des Gegenstandes.

 

 

19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber als Folge einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum frei.

 

  1. Artikel 20: Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber kann Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem/den zugrunde liegenden Vertrag/Verträgen ergeben, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen oder verpfänden. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.

 

  1. Artikel 21: Beendigung oder Aufhebung des Vertrags

21.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder aufzulösen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt zu. Wenn der Auftragnehmer zustimmt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises, abzüglich der Ersparnisse des Auftragnehmers infolge der Kündigung. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.

 

21.2 Hängt der Preis von den tatsächlich vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten ab (cost-plus

Wenn der Preis von den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten abhängt (Cost-plus-Basis), wird das im ersten Absatz dieses Artikels genannte Honorar auf die Summe der Kosten, der Arbeitsstunden und des Gewinns geschätzt, die der Auftragnehmer für den gesamten Auftrag hätte aufwenden müssen.

 

  1. Artikel 22: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

22.1 Es gilt niederländisches Recht.

 

22.2 Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.

 

22.3. Das niederländische Zivilgericht, das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig ist

Auftragnehmers ist für Streitigkeiten zuständig. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregelung abweichen Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.